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Unerlaubter Besitz von BtM

Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG grundsätzlich strafbar. Liegt keine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb der betreffenden BtM vor, bedeutet deren Besitz eine strafbare Tathandlung. Das gilt prinzipiell auch für den Besitz zum Zweck des Eigenkonsums – was viele Betroffene fehleinschätzen. Bei Kleinstmengen können die Behörden zwar von einer Strafverfolgung absehen, aber selbstverständlich ist das nicht – es handelt sich lediglich um eine Option. Um diese bestmöglich zu nutzen, ist es in jedem Falle erforderlich, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht einzuschalten.

Was genau ist unter »Drogenbesitz« zu verstehen?

Der Bundesgerichtshof definiert in seinem Urteil 4 StR 651/07 vom 15. April 2008 den Besitz von Drogen wie folgt: »Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.«
Besitz setzt also zwei Dinge voraus: objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft für einen gewissen Zeitraum und subjektiv Besitzbewusstsein und Herrschaftswillen.

An dieser Stelle wird es für den Laien kompliziert: Der bloße Konsum von Drogen ist straffrei, denn nach deutschem Recht darf die freiwillige Schädigung der eigenen Gesundheit nicht bestraft werden. Trotzdem machen sich Drogenkonsumierende häufig strafbar. Warum?
Weil dem eigentlichen Konsum strafbare Taten vorausgehen, wie z. B. Einfuhr, Erwerb oder eben der Besitz von Drogen. Es ist mitunter schwierig nachzuweisen, dass einem Konsum kein Besitz vorausging, denn auch ein Joint, der jemandem gereicht wird, befindet sich – wenn auch nur für kurze Zeit – in dessen Besitz. Darüber hinaus entspricht ein in der Runde herumgereichter Joint dem strafbaren Tatbestand der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte.

Wie komplex das Thema Drogenbesitz ist, zeigt auch folgendes Beispiel: Wer mit Drogen erwischt wird, die ihm nicht gehören (selbst wenn er sie gerade zur Polizei bringen will), ist in deren Besitz und macht sich dadurch strafbar – obwohl er nicht der Eigentümer ist.

In all diesen Fällen hilft nur die intelligente Argumentation eines erfahrenen Strafverteidigers für Betäubungsmittelstrafrecht, um drohende Strafen abzuwenden oder zu mildern.

Was genau ist unter »Drogenbesitz« zu verstehen?

Entscheidend für das Strafmaß bei unerlaubtem Besitz von BtM sind insbesondere die Menge der Drogen sowie die Art der Drogen. Abhängig vom Einzelfall drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

  • Liegt der Besitz einer geringen Menge an BtM vor, kann die zuständige Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von einem Verfahren absehen. Was in Deutschland als geringe Menge gilt, unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern. Bei Cannabisprodukten, wie Haschisch oder Marihuana, liegt dieser Grenzwert in München und ganz Bayern bei 6 Gramm. Doch wie bereits erwähnt: Es kommt keinesfalls »automatisch« zu einer Verfahrenseinstellung.
  • Wenn die Grenzwerte der geringen Menge überschritten werden – vor allem, wenn der Besitz einer nicht geringen Menge vorliegt –, drohen empfindliche Strafen. Hier sieht das BtMG schon eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vor.
  • Handelt es sich um den Besitz größerer Mengen illegaler BtM, sehen die Ermittlungsbehörden in der Regel zusätzlich weitere Straftatbestände erfüllt, wie z. B. das Handeltreiben mit BtM. Dies wiederum kann ein wesentlich höheres Strafmaß bedeuten.

Was kann RA Tom Heindl beim Vorwurf »unerlaubter Drogenbesitz« für Sie tun?

Rechtsanwalt Tom Heindl, der seit vielen Jahren als Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht tätig ist, setzt primär alles daran, eine Anklage abzuwenden und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erwirken.

Je früher Sie Rechtsanwalt Heindl mandatieren, desto besser stehen die Chancen, eine Gerichtsverhandlung erfolgreich zu verhindern. Unterstützt von seinem Münchner Kanzleiteam versierter Fachanwälte für Drogenstrafrecht kämpft Strafverteidiger Tom Heindl mit seinen ausgezeichneten Sachkenntnissen, klugen Strategien, Verhandlungserfahrung und -geschick dafür, eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdacht oder wegen Geringe der Schuld zu erreichen.

Sollte eine Gerichtsverhandlung aufgrund schwerwiegenderer Tatvorwürfe unvermeidlich sein, entwickelt RA Heindl in jedem Fall die bestmögliche Verteidigungsstrategie im Sinne seines Mandanten.

➜ Grundlegender Tipp beim Vorwurf Drogenbesitz: Machen Sie keine Aussage zur Sache, bevor Sie mit Ihrem Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht gesprochen haben. Andernfalls ist das Risiko, sich selbst zu belasten, groß.

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