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Alles über BtMG

Was regelt das BtMG und was bedeutet die „Null-Toleranz-Politik“ in Bayern?

Das Betäubungsmittelstrafrecht wird durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln festlegt. Das BtMG enthält

Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1), Regelungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln einschließlich Erlaubnisverfahren (Abschnitt 2), die Auflistung der als Betäubungsmittel geltenden, Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen (Anlagen I bis III) sowie die Regelungen zu Straftatbeständen und Strafrahmen (Abschnitt 6).

 

Die frühzeitige Kontaktierung eines kompetenten Strafverteidigers beim Vorwurf eines BtM-Verstoßes ist ohnehin enorm wichtig, da das Betäubungsmittelstrafrecht ein äußerst komplexes Spezialgebiet des Strafrechts darstellt und hier empfindliche Strafen drohen. Für die erfolgreiche Verteidigung von Beschuldigten sind umfangreiches Fachwissen, reichhaltige Erfahrungen und intelligente Strategien essenziell.

Darüber hinaus bekommt die professionelle Strafverteidigung eine spezielle Bedeutung bei BtM-Verstößen im Bundesland Bayern, denn hier wird eine strenge »Null-Toleranz-Politik« praktiziert. Deutlich wird dies beispielsweise am restriktiven Umgang mit einer »geringen Menge« Cannabis. BtM-Delikte im Zusammenhang mit Cannabisprodukten können in Deutschland von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn man mit einer – jeweils landesspezifischen definierten – „geringen Menge“ Cannabis erwischt wird. Diese gilt als sogenannter Eigenbedarf. Die Festlegung der geringen Menge Eigenbedarfs wird in den einzelnen Bundeländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Der Freistaat Bayern geht besonders rigoros gegen Cannabis-Konsumenten vor: Hier herrscht eine Null-Toleranz-Grenze von 0 Gramm. Das bedeutet: Jedes »Delikt« wird zur Anzeige gebracht; in Bayern kann man für den Besitz von 0,001 Gramm Marihuana prinzipiell verurteilt werden, selbst als Ersttäter.

Sapere aude! (Wage es, weise zu sein!)

Vor dem beschriebenen Hintergrund raten wir Ihnen bei jeglichen Vorwürfen zu einem BtM-Verstoß, mag er auch noch so marginal erscheinen: Wenden Sie sich umgehend an unsere Münchener Strafrechtskanzlei und beachten Sie unsere empfohlenen Verhaltensregeln gegenüber der Polizei [Link Polizei-Knigge]. Rechtsanwalt Tom Heindl, seit vielen Jahren spezialisiert auf das Betäubungsmittelstrafrecht, ist sofort mit Rat und Tat für Sie da und leitet alle Schritte für Ihre optimale Verteidigung ein.

Welche Substanzen gelten als Betäubungsmittel gemäß BtMG?

Das Betäubungsmittelgesetz definiert in den Anlagen I bis III, welche Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen als Betäubungsmittel gelten. Die gelisteten Inhalte werden permanent aktualisiert; sie unterliegen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen. Entscheidende Kriterien zur Aufnahme in den Katalog der Betäubungsmittel sind: das wirkungsbedingte Potenzial, eine Abhängigkeit hervorzurufen sowie eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit bei missbräuchlicher Verwendung. Darüber hinaus können in die Anlagen des BtMG auch Stoffe aufgenommen werden, die für die Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden.

Anlage I des BtMG listet die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel auf. Sowohl Handel als auch Abgabe sind verboten. In diese Kategorie gehören beispielsweise Heroin und LSD.

Anlage II des BtMG erfasst die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Der Handel mit ihnen ist erlaubt, die Abgabe jedoch verboten. Der unerlaubte Umgang mit den angegebenen Stoffen ist grundsätzlich strafbar. Hierzu zählt beispielsweise Metamphetamin.

Anlage III des BtMG beinhaltet verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (wie z. B. Schlafmittel, Methadon oder Morphin). Eine Abgabe wird durch die Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung (BtMVV) geregelt. Für therapeutische Zwecke können die aufgeführten Stoffe von Ärzten mit einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.

Zu den am stärksten verbreiteten Betäubungsmitteln dieser drei Kategorien zählen:

➜ Ist eine bestimmte Substanz nicht in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt, greifen auch die Strafsanktionen des BtMG nicht. Daher prüft Tom Heindl als erfahrener Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht grundsätzlich als erstes, ob es sich tatsächlich um eine Substanz handelt, die unter das Betäubungsmittelstrafrecht fällt.

Potenzielle Gefahren im Zusammenhang mit einem BtMG-Verstoß – Was tun?

Im Zusammenhang mit einem BtMG-Verstoß sind sie potentiellen Gefahren ausgesetzt. Für detailierte Informationen klicken SIe bitte auf das entsprechende Thema.

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