Erkennungsdienstliche Behandlung

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Erkennungsdienstliche Behandlung

Bei einer erkennungs­dienstlichen Behandlung werden neben personenbezogenen Daten auch biometrische Daten des Betroffenen erhoben. Das heißt, die Maßnahmen gehen über eine reine Identitätsfeststellung hinaus. Die erkennungs­dienstliche Behandlung kann aus zwei verschiedenen Gründen vollzogen werden:

  • zu Zwecken der Strafverfolgung (§ 81b Alt. 1 StPO) oder
  • zur vorsorglichen Speicherung erkennungsdienstlicher Informationen, also aus präventiven Gründen (§ 81b Alt. 2 StPO).

Die gesetzliche Grundlage der Anordnung spielt eine entscheidende Rolle für die Einlegung des Rechtsmittels. Die Datenerfassung zu präventiven Zwecken ist mit einem Widerspruch angreifbar.

Nehmen Sie unbedingt sofort Kontakt zu uns auf, wenn Sie eine Ladung zur erkennungs­dienstlichen Behandlung erhalten haben. Rechtsanwalt Tom Heindl prüft umgehend den – für Laien schwer zu erkennenden – Zweck der Ladung sowie seine Rechtmäßigkeit. Gegebenenfalls geht er gezielt dagegen vor. Wenn die Ladung rechtmäßig ist und Sie ihr nachkommen müssen, sollten Sie Rechtsanwalt Heindl zu Ihrem Ladungstermin mitnehmen. Er sorgt dafür, dass Ihre Rechte vor Ort in jedem Falle gewahrt bleiben. Auch wenn eine ED-Behandlung bereits stattgefunden hat, ist es im Nachhinein möglich, Rechtsmittel einzulegen und im besten Fall die Löschung der Daten zu erwirken.

Muss ich zur erkennungs­dienstlichen Behandlung erscheinen ?

Erhalten Sie eine Ladung zur erkennungs­dienstlichen Behandlung von der Polizei, besteht keine Pflicht, zum Termin zu erscheinen. Lassen Sie das entsprechende Schreiben dennoch dringend von einem versierten Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Tom Heindl prüfen.

Kommt die Ladung von der Staatsanwaltschaft, ist sie verpflichtend – sofern ein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat besteht. Leisten Sie einer solchen Ladung keine Folge, kann sie unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgeführt werden (polizeiliche Vorführung).

Welche Maßnahmen darf die Polizei bei einer erkennungs­dienstlichen Behandlung durchführen ?

  • Anfertigung von Lichtbildern
  • Abnahme von Fingerabdrücken (und ggf. von Fußabdrücken)
  • Fotografieren von speziellen Körpermerkmalen (z. B. Tätowierungen)
  • Messung der Körpergröße
  • Messung des Körpergewichts
  • Durchführung eines Geruchsspurenvergleichs mit einem Diensthun

Was darf die Polizei bei einer erkennungs­dienstlichen Behandlung NICHT ?

  • Schriftproben des Betroffenen abnehmen
  • Sprech- und Stimmproben des Betroffenen abnehmen
  • DNA entnehmen

Wie verhalte ich mich bei erkennungs­dienstlichen Maßnahmen ?

  • Bleiben Sie ruhig und selbstbewusst.
  • Leisten Sie keinen Widerstand.
  • Sie haben eine Duldungspflicht, keine Mitwirkungspflicht.
  • Schweigen Sie!
  • Beantworten Sie keine Fragen der Beamten, machen Sie keinerlei Aussagen. Lassen Sie sich nicht in zwanglos anmutende Plaudereien verwickeln. Jede Ihrer Aussagen kann später gerichtlich verwertet werden und gravierende Auswirkungen auf den Erfolg Ihrer Strafverteidigung haben.
  • Verweigern Sie eine Schrift- oder Stimmprobe. Sie haben das Recht dazu.
  • Geben Sie keine DNA-Probe ab (Speichel, Blut).
  • Füllen Sie keine Formulare aus.
  • Leisten Sie keine Unterschrift.
  • Lassen Sie sich zum Ladungstermin von Ihrem Strafverteidiger begleiten.

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