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Fahrerlaubnis und BtM

Bei Verfahren im Drogenstrafrecht geht es häufig nicht nur um eine Strafe nach dem Betäubungsmittelgesetz. Es droht eine Zusatzstrafe zum eigentlichen Strafmaß, denn ein weiterer relevanter Straftatbestand ergibt sich aus dem Verkehrsstrafrecht: Nach § 69 StGB können Gerichte dem Beschuldigten bei BtM-Verstößen als strafrechtliche Nebenfolge die Fahrerlaubnis entziehen. Darüber hinaus verfügt auch die zuständige Verwaltungsbehörde über einen weiten juristischen Spielraum zur Anordnung des Führerscheinentzugs.

BtM-Verstoß – Wann kann die Fahrerlaubnis durch wen entzogen werden?

Richter können die Fahrerlaubnis als strafrechtliche Nebenfolge beispielweise dann entziehen, wenn:

  • jemand wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird – worunter auch die Einnahme von BtM fällt.
  • eine Straßenverkehrsgefährdung nachgewiesen wird. Die Tat muss hierbei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einnahme von BtM sowie dem Straßenverkehr stehen. Genauer gesagt: Fährt jemand unter Drogeneinfluss mit dem Auto, gilt dies zunächst als schwere Verkehrsordnungswidrigkeit, aber nicht als Straftat. Eine Straftat liegt dann vor, wenn es aufgrund von Drogen am Steuer zu einer Gefährdung im Straßenverkehr kommt. Dann drohen, abhängig vom Einzelfall, neben dem Führerscheinentzug auch Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
  • BtM-Verstöße ohne jeglichen Bezug zum Straßenverkehr vorliegen, wie zum Beispiel die BtMG-Straftatbestände Besitz und Handeltreiben. Begründet wird der Entzug der Fahrerlaubnis damit, dass der Verurteilte aus Sicht des Gerichts zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist.

Die Verwaltungsbehörde kann den Entzug des Führerscheins aufgrund eines BtMG- oder StGB-Delikts anordnen – was in der Praxis viel häufiger vorkommt als eine entsprechende richterliche Maßnahme, besonders in München und ganz Bayern.

Die klassische Verkehrskontrolle spielt hier eine entscheidende Rolle; sie kann sehr folgenreich sein: Weist die Polizei im Zuge einer Verkehrskontrolle die Einnahme von Drogen nach und eröffnet ein Ordnungswidrigkeits-Verfahren, dann leitet die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Akte an die Führerscheinstelle weiter. Diese entzieht in einem separaten Verfahren die Fahrerlaubnis. In der Regel bedeutet das für Betroffene auch, dass sie zur Wiedererlangung ihres Führerscheins eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren müssen. Voraussetzung für die Zulassung zur MPU ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz.

Falls es sich bei der im Rahmen der Verkehrskontrolle festgestellten BtM-Einnahme um nachweislich härtere Drogen handelt (z. B. Kokain, Heroin, Amphetamine), kann schon der einmalige Konsum für den Entzug der Fahrerlaubnis ausreichen. Bei konsumiertem Cannabis zeigen sich die Behörden etwas toleranter: Neben dem aktuellen Wert an THC wird hier zusätzlich der THC-COOH-Wert geprüft. Dieser Wert lässt Rückschlüsse auf den Drogenkonsum in der Vergangenheit zu. Die Fahreignung wird nur dann aufgehoben, wenn der THC-COOH-Wert auf einen regelmäßigen Cannabis-Konsum deutet (ab zweimal monatlich). Bei nachweislich nicht-regelmäßigem Konsum von Cannabisprodukten (einmaliger oder gelegentlicher Konsum) dürfen Betroffene ihren Führerschein meist behalten.

BtMG und Führerschein – Was kann Rechtsanwalt Tom Heindl für Sie tun?

Rechtsanwalt Tom Heindl, der als Fachanwalt für Strafrecht insbesondere auf das Drogenstrafrecht spezialisiert ist, unternimmt in jedem Einzelfall alles, um Mandanten vor dem Verlust ihrer Fahrerlaubnis zu bewahren. In bestimmten Fällen ist an den Führerschein schließlich sogar die Möglichkeit der Berufsausübung geknüpft.

Rechtsanwalt Heindl vertritt die Interessen seiner Mandanten sowohl gegenüber der Führerscheinstelle – in München, im gesamten Bundesland Bayern und bundesweit – als auch vor Gericht in einem BtM-Verfahren. Gegen einen drohenden Entzug der Fahrerlaubnis geht RA Tom Heindl beispielsweise vor, indem er die Richtigkeit von Behördenbescheiden und Drogentests infrage stellt und damit eine Verurteilung nach Drogenstrafrecht verhindert. Häufig gelingt es RA Heindl, mit kluger Argumentation vor Gericht zu erreichen, dass der Beschuldigte seinen Führerschein unter der Voraussetzung behalten darf, dass er drei Monate später einen Abstinenznachweis für diesen Zeitraum erbringt.

Aus welchen BtM-bezogenen Gründen der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis auch immer droht bzw. bereits vollzogen wurde –¬ wenden Sie sich umgehend an Rechtsanwalt Tom Heindl; gemeinsam mit seinem Münchner Kanzleiteam aus spezialisierten Fachanwälten für Strafrecht setzt er sich hochengagiert dafür ein, dass Sie Ihren Führerschein behalten dürfen bzw. schnellstmöglich wiedererlangen.

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