Handeltreiben mit BtM

Hier kennen wir uns aus.
Ihre Spezialisten für Drogenstrafrecht.

NOTRUF-NUMMER
0170 525 1111
24 STD. / 365 TAGE

Wir helfen sofort.

Machen Sie keine Angaben,
bevor Sie mit uns sprechen!

Handeltreiben mit BtM

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist in § 29 BtMG als Straftatbestand definiert. Steht dieser im Raum, drohen besonders hohe Strafen. Die zuständige Staatsanwaltschaft fordert hier meist schon erhebliche Mindeststrafen. Hinzu kommt, dass der Straftatbestand »Handeltreiben« viel eher erfüllt ist, als viele Menschen vermuten.

Was gilt juristisch als »Handeltreiben mit Betäubungsmitteln«?

Im Betäubungsmittelgesetz findet sich keine eindeutige Antwort auf die Frage, was unter Handeltreiben exakt zu verstehen ist. Eine klare, präzise Definition existiert nicht. Doch Gerichte haben in ihren Urteilen verschiedene Kriterien für das Vorliegen des Tatbestands »Handeltreiben mit BtM« festgelegt.

In seinem Urteil 1 StR 433/00 vom 21. November 2000 erklärt der Bundesgerichtshof:
»Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unerlaubtes Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt.«

Das entspricht einer enorm weiten Auslegung des Begriffs Handeltreiben. Demnach liegt Handeltreiben bereits dann vor, wenn Beschuldigte lediglich vorbereitend tätig werden oder Nebentätigkeiten jenseits des klassischen Dealens ausführen. Dazu gehören beispielweise: die Suche nach einem Lieferanten, Recherchetätigkeiten zu Kaufpreisen, Verhandlungen zu beabsichtigen Ankäufen oder Verkäufen, die Weitervermittlung von BtM an einen Bekannten oder Geldübergaben als Unterstützung/Gefallen für andere Personen.

Es ist also vollkommen unerheblich, ob ein Beschuldigter tatsächlich mit BtM gehandelt und ob er tatsächlich Gewinne erziel hat – es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Unternehmensdelikt. Allein der Versuch bzw. die Absicht des Handeltreibens reichen für eine Anklage und die Strafbarkeit aus.

Welche Strafen drohen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Für die jeweilige Strafe, die das Betäubungsmittelgesetz beim Handeltreiben mit Drogen vorsieht, sind zahlreiche Faktoren relevant. Das Strafmaß ist unter anderem abhängig von der Art der Droge, der aufgefundenen Menge des Betäubungsmittels, der Anzahl und dem Alter der beteiligten Personen, bestehenden Vorstrafen, dem Tatumfang und davon, ob der Betreffende Waffen/gefährliche Gegenstände bei sich führte. Die strafbaren Taten sowie das Strafmaß sind in den Paragrafen 29, 29a, 30 und 30a des Betäubungsmittelgesetzes geregelt. Dabei umfasst § 30a BtMG den höchsten Strafrahmen im Betäubungsmittelstrafrecht

Strafen für den Handel mit »normalen Mengen« (§ 29 BtMG)

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in normalen Mengen (unterhalb der Grenze der nicht geringen Menge) sieht das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Entscheidend für die Mengen-Grenzwerte sind sowohl die chemische Analyse der aufgefundenen BtM als auch die Menge des jeweiligen Wirkstoffgehalts.

Strafen für den Handel mit »nicht geringen Mengen« (§ 29a BtMG)

Beim Handel mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt hier bei einem Jahr.

Strafen bei gewerbsmäßigem Handel (§§ 29, 30 BtMG)

Gewerbsmäßiger Handel liegt vor, wenn sich jemand über einen gewissen Zeitraum durch wiederholten Absatz von Betäubungsmitteln eine kontinuierliche Einnahmequelle sichern will.

  • Bei gewerbsmäßigem Handel liegt das Mindeststrafmaß bei einem Jahr Freiheitsstrafe – und zwar auch unterhalb der nicht geringen Menge (§ 29 BtMG).
  • Erfolgt die gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln von einer über 21-jährigen Person an unter 18-jährige Personen, droht sogar eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren (§ 30 BtMG).

Strafen bei Abgabe von BtM an Minderjährige (§§ 29a, 30, 30a BtMG)

  • Verkauft eine über 21-jährige Person Betäubungsmittel gewinnbringend an unter 18-Jährige (Minderjährige), droht eine Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren; die Menge ist in diesem Fall irrelevant (§ 29a BtMG).
  • Handelt es sich darüber hinaus um eine gewerbsmäßige Abgabe, liegt das Strafmaß höher: bei mindestens 2 Jahren und maximal 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 BtMG).
  • Noch härtere Strafen drohen, wenn eine über 21-jährige Person eine minderjährige Person bestimmt, unerlaubten Handel mit BtM zu betreiben – die Mindestfreiheitsstrafe beträgt hier 5 Jahre (§ 30a BtMG).

Strafe für die Verursachung des leichtfertigen Tods eines Menschen durch BtM (§ 30 BtMG)

Wurde infolge des Verkaufs, der Abgabe oder Verabreichung von Drogen leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht, drohen dem Verursacher mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Strafen bei bandenmäßigem Handeltreiben (§ 30) und Mitführung von Waffen (§ 30a BtMG)

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn sich mindestens drei Menschen zusammenschließen, um in gemeinsamem Interesse für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen. Das BtMG sieht hier Freiheitstrafen von 2 bis 15 Jahren vor (§ 30 BtMG).

Mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe riskiert, wer als Bandenmitglied mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt oder wer unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge treibt und dabei eine Schusswaffe oder andere Gegenstände mit sich führt, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (z. B. Messer, Elektroschocker).

Was kann RA Tom Heindl beim Vorwurf »Handeltreiben mit BtM« für Sie tun?

Das Handeltreiben mit Drogen ist ein schwerer Vorwurf im Betäubungsmittelstrafrecht. Demzufolge drohen sehr harte Strafen. Das gilt erst recht, wenn es um bandenmäßigen Handel, die Involvierung von Minderjährigen oder das Mitführen von Waffen geht. Doch auch in Fällen, die juristischen Laien »gar nicht so schlimm« erscheinen, ist der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt, z. B. beim Drogendealen im privaten Umfeld.

Deshalb ist die Mandatierung eines hochkompetenten und äußerst erfahrenen Strafverteidigers für Betäubungsmittelstrafrecht beim Vorwurf des Handeltreibens mit BtM in jedem Falle zwingend erforderlich. Nur ein ausgewiesener Experte für Drogenstrafrecht kann für Beschuldigte das Schlimmste vermeiden: Rechtsanwalt Tom Heindl ist eine Koryphäe auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts und kämpft gemeinsam mit dem Anwaltsteam seiner Münchner Strafrechtskanzlei mit allen rechtlichen Mitteln dafür, Strafen für seine Mandanten ganz zu vermeiden oder geringe Strafen zu erwirken. Hier sind gute Argumente entscheidend. Dazu zählen exemplarisch:

  • Handeltreiben setzt Eigennützigkeit voraus, also eine Gewinnerzielungsabsicht. Verschafft ein Beschuldigter einem Freund Drogen zum Einkaufspreis, dann will er keinen Gewinn erzielen. Damit ist der Straftatbestand des Handeltreibens hier nicht erfüllt.
  • Im Falle des Verkaufs von BtM an Minderjährige ist der Vorsatz infrage zu stellen.
  • Eine »Strafe zur Bewährung« kann es nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geben. Bei einer Verurteilung auf Grundlage des § 30 a BtMG (mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe) ist eine Bewährung also eigentlich nicht möglich. Hier dringt RA Heindl verbissen auf die Durchsetzung eines minder schweren Falls [Link zu Strafmildernde Möglichkeiten], um für seinen Mandanten im besten Fall eine Strafe unter 2 Jahren auf Bewährung zu erwirken.

Seine jeweilige Verteidigungsstrategie erarbeitet Rechtsanwalt Tom Heindl auf der Grundlage akribischer Prüfung der entsprechenden Ermittlungsakte; er nimmt jedes kleinste Detail des Einzelfalls in Augenschein. Primäres Ziel seiner Verteidigung ist immer, durch klug begründete Anträge eine Gerichtsverhandlung zu verhindern und das Verfahren einstellen zu lassen. In zahlreichen Fällen ist ihm das bereits gelungen. Sollte sich eine Anklage nicht vermeiden lassen, setzt Rechtsanwalt Heindl in seiner Strafverteidigung alles daran, die Strafe für seine Mandanten so gering wie irgend möglich zu halten – mit geschickter Verhandlungstaktik, Hartnäckigkeit und brillanten Sachkenntnissen.

FESTNAHME
BtMG VERSTOSS
HAUSDURCHSUCHUNG
VERKEHRSKONTROLLE

Bleiben Sie ruhig !
Wir helfen Ihnen sofort !

Ihre Spezialisten für Drogenstrafrecht.
DER MANDANTEN-NOTRUF

Im Falle einer Festnahme, Hausdurchsuchung, oder
sonstigen Restriktionen HELFEN WIR SOFORT.

Machen Sie auf gar keinen Fall Angaben ausser zu Ihren Personalien. Berufen Sie sich auf das Recht eines Anwaltes.

Wir sind im Notfall 365 Tage / 24 Stunden
für Sie zu erreichen!

TEL. 0170 525 1111
Telefon - Drogenstrafrecht und Betäubungsmittel- Strafrecht für München und Bayern