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Maßregeln der Besserung und Sicherung

Die »Maßregeln der Besserung und Sicherung« sind nicht im Betäubungsmittelgesetz verankert, sondern im allgemeinen Strafrecht (§§ 61 ff. StGB). Es handelt sich dabei um ein Sanktionensystem, das neben dem Instrument der Strafe angewandt wird – und zwar dann, wenn die Verhängung einer Strafe aus Sicht des Gerichts als Sanktionsmittel nicht ausreicht, um zukünftige rechtswidrige Taten des jeweiligen Täters wirksam zu verhindern. Eine Strafe kann z. B. auch dann unzulänglich sein, wenn ein Täter an einer psychischen Erkrankung leidet, somit kein Schuldvorwurf erhoben werden kann, man aber davon ausgeht, dass er zukünftig weitere strafbare Taten begehen wird.

Welche Maßregeln der Besserung und Sicherung gibt es?

Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind reine Präventionsmaßnahmen – das StGB enthält insgesamt sechs solcher Maßnahmen:

  • Ambulante Maßregeln
    • Entziehung der Fahrerlaubnis
    • Führungsaufsicht
    • Berufsverbot
  • Stationäre / freiheitsentziehende Maßregeln
    • Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik
    • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    • Sicherungsverwahrung

Die Aufgabe des Strafrechts liegt auch im präventiven Rechtsgüterschutz: Prinzipiell geht es bei allen Maßregeln der Besserung und Sicherung darum, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

Die freiheitsentziehenden Maßregeln »Unterbringung in einer Entziehungsanstalt« und »Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik« dienen darüber hinaus auch der Therapie der Straftäter. Wenn beispielsweise ein BtM-Abhängiger im Rauschzustand eine Straftat verantwortet und Wiederholungsgefahr besteht, dann bewahrt dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Bevölkerung vor erneuten Straftaten seinerseits; zugleich kann der betreffende Täter seine BtM-Sucht mittels Therapie in der Entziehungsanstalt überwinden.

Für jede Maßregel der Besserung und Sicherung gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).

Für die gerichtliche Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln »Unterbringung in einer Entziehungsanstalt« und »Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik« müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Straftat vorliegen – entweder ein Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder nach dem Strafgesetzbuch (StGB).
  • Für die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik muss die betreffende Person eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben.
  • Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss ein Angeklagter den Hang zu übermäßigem Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln haben, und dieser Hang muss ursächlich für die Straftat sein.
  • Es muss eine begründete Wahrscheinlichkeit geben, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Drogensucht (BtM-Abhängigkeit) bzw. aufgrund seines psychischen Zustands erneut erhebliche Straftaten begehen wird.
  • Für die Therapie müssen hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bestehen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung in BtMG-Verfahren – Wie agiert RA Tom Heindl im Sinne seiner Mandanten?

In zahlreichen BtM-Fällen, die der Münchner Rechtsanwalt Tom Heindl als Strafverteidiger für Drogenstrafrecht übernimmt, droht zusätzlich zum eigentlichen Strafmaß die Maßregel der Besserung und Sicherung »Entziehung der Fahrerlaubnis«. Als Spezialist für das Betäubungsmittelgesetz nutzt RA Heindl jede rechtliche Chance, um vor Gericht dafür zu sorgen, dass sein Mandant seinen Führerschein behalten darf.

Was freiheitsentziehende Maßregeln betrifft, ist Rechtsanwalt Tom Heindl in Gerichtsverhandlungen zu BtM-Delikten vor allem mit den Themen drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und drohende Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik konfrontiert. In der Regel besteht das Verteidigungsziel von RA Heindl in diesen Fällen darin, »Therapie statt Strafe« nach § 35 BtMG [Link] zu erwirken, so dass sein jeweiliger Mandant in Freiheit bleiben kann. Hier gilt es unter anderem, das Gericht davon zu überzeugen, dass von seinem Mandanten keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit ausgeht. Mitunter ist eine entsprechende Nachweiserbringung sehr aufwendig, doch als versierter und langjährig erfahrener Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht und allgemeinen Strafrecht weiß RA Heindl, was genau zu tun ist. Für jeden Einzelfall entwickelt Rechtsanwalt Tom Heindl die erfolgversprechendste Strafverteidigungsstrategie – in enger Zusammenarbeit mit dem hochspezialisierten Anwaltsteam seiner Münchner Strafrechtskanzlei.

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