Polizeiliche Verkehrskontrolle

Hier kennen wir uns aus.
Ihre Spezialisten für Drogenstrafrecht.

NOTRUF-NUMMER
0170 525 1111
24 STD. / 365 TAGE

Wir helfen sofort.

Machen Sie keine Angaben,
bevor Sie mit uns sprechen!

Polizeiliche Verkehrskontrolle

Eine allgemeine Verkehrskontrolle durch die Polizei dient dazu, die Verkehrstüchtigkeit von Autofahrer und Kfz zu überprüfen – es geht also um Sicherheit im Straßenverkehr. Sollte dabei der Verdacht auf illegale Drogen – also auf einen möglichen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – entstehen, bekommt die Kontrollsituation besondere Relevanz. Kfz-Fahrer, die mit einer Verkehrskontrolle konfrontiert werden, sollten ihre Reche und Pflichten kennen, sich angemessen verhalten und genau wissen, wozu die Polizei berechtigt ist und wozu nicht.

Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

  • Die Polizei ist berechtigt, Angaben zu Ihrer Person zu erhalten.
  • Die Polizei darf Ihren Führerschein und Ihren Fahrzeugschein kontrollieren.
  • Die Beamten dürfen Ihr Auto auf seine Verkehrssicherheit hin untersuchen und beispielsweise Bremsen, Reifen, Beleuchtung, Gültigkeit der TÜV-Plakette, Vorhandensein von Warnweste, Verbandskasten und Warndreieck prüfen. (Für die Durchsuchung des Wageninneren bedarf es eines richterlichen Durchsuchungsbefehls. Liegen Verbandskasten und Warndreieck im Kofferraum, dürfen die Beamten lediglich einen kurzen Blick darauf werfen).
  • Besteht ein konkreter, begründeter Verdacht auf den Konsum von Drogen – was einem Verdacht auf eine Straftat entspricht – ist es den Beamten nach § 81a StPO erlaubt, Sie ins Krankenhaus zu bringen oder Sie für die Abgabe einer Blutprobe auf die Dienststelle mitzunehmen.

Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich, wenn Sie im Rahmen einer Verkehrskontrolle unsere anwaltliche Beratung und Unterstützung brauchen. Unter der Telefonnummer für strafrechtliche Notfälle erreichen Sie Rechtsanwalt Tom Heindl an jedem Tag rund um die Uhr.

Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle NICHT ?

  • Ohne Durchsuchungsbeschluss darf die Polizei keine Durchsuchung des Inneren Ihres Autos durchführen.
  • Die Beamten dürfen nicht einfach Ihren Kofferraum öffnen – es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht für eine begangene Straftat.
  • Es ist den Beamten nicht erlaubt, Ihr Handy zu konfiszieren und zu untersuchen (Ausnahme: »Gefahr im Verzug«/ begründeter Verdacht auf Straftat).
  • Die Beamten dürfen Sie nicht zu einem Drogenschnelltest zwingen.
  • Die Polizei darf Sie nicht zu sogenannten »Torkeltests« (Laufen auf einer Linie, Berühren der Nase) oder zum Schauen in eine Taschenlampe zwingen.

Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle am besten ?

  • Verhalten Sie sich ruhig und bleiben Sie freundlich.
  • Beantworten Sie lediglich Fragen zu Ihrer Person. Machen Sie keine weiteren Angaben. Antworten Sie auch nicht auf die Frage, woher Sie gerade kommen oder wohin Sie fahren.
  • Zeigen Sie den Beamten auf Verlangen Ihren Führerschein und Ihren Fahrzeugschein.
  • Einer Ausweiskontrolle müssen Sie nicht zustimmen.
  • Lehnen Sie einen Drogenschnelltest in jedem Falle ab. Sie haben das Recht dazu. [Link zu Drogenschnelltest einfügen]
  • Machen Sie keinerlei Angaben zu Ihrem Konsumverhalten, auch nicht zu eventuell lange zurückliegendem Drogenkonsum. (Das würde es den Beamten erleichtern, eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme zu erhalten oder eine Überprüfung der Fahreignung einzuleiten).
  • Verweigern Sie sich allen Arten von sogenannten Torkeltests; Sie haben das Recht dazu.

Anhand von Drogenschnelltests, Torkel- oder Taschenlampentests können die Beamten Verdachtsmomente feststellen, die eine zwangsweise Blutentnahme rechtfertigen. Für die Verweigerung solcher freiwilligen Tests brauchen Sie keine Begründung anzugeben. Es entstehen Ihnen auch später (bei einem potenziellen Strafverfahren) keinerlei Nachteile.

FESTNAHME
BtMG VERSTOSS
HAUSDURCHSUCHUNG
VERKEHRSKONTROLLE

Bleiben Sie ruhig !
Wir helfen Ihnen sofort !

Ihre Spezialisten für Drogenstrafrecht.
DER MANDANTEN-NOTRUF

Im Falle einer Festnahme, Hausdurchsuchung, oder
sonstigen Restriktionen HELFEN WIR SOFORT.

Machen Sie auf gar keinen Fall Angaben ausser zu Ihren Personalien. Berufen Sie sich auf das Recht eines Anwaltes.

Wir sind im Notfall 365 Tage / 24 Stunden
für Sie zu erreichen!

TEL. 0170 525 1111
Telefon - Drogenstrafrecht und Betäubungsmittel- Strafrecht für München und Bayern