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Strafrechtliche Nebenfolgen

Kommt es zu strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz, drohen infolgedessen auch unterschiedliche Konsequenzen aus anderen Rechtsbereichen – sogenannte strafrechtliche Nebenfolgen

Mögliche strafrechtlichen Nebenfolgen im Drogenstrafrecht

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen – je nach Einzelfall – neben dem eigentlichen Strafmaß als weitere Sanktionen bzw. Konsequenzen in Betracht:

  • die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nebenfolge aus dem Verkehrsstrafrecht)
  • der Verlust des Aufenthaltsrechts/Abschiebung (Nebenfolge aus dem Ausländerrecht)
  • Auswirkungen auf das Umgangsrecht (Nebenfolge aus dem Familienrecht)
  • ein Berufsverbot (Ärzte und Apotheker können beispielsweise ihre Approbation verlieren)
  • Verlust des Arbeitsplatzes (bei U-Haft oder Freiheitsstrafe)
  • die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder psychiatrischen Klinik (Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB)

Nebenfolgen im Drogenstrafrecht – Was RA Tom Heindl für Sie tun kann

Da bei Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz neben den eigentlichen Strafen für BtM-Delikte zusätzlich gravierende strafrechtliche Nebenfolgen drohen, empfiehlt es sich auch aus diesem Grund, bei BtMG-Verfahren einen erfahrenen und versierten Fachjuristen zu mandatieren: Mit dem Münchner Rechtsanwalt Tom Heindl haben Sie in jedem Falle einen ausgezeichneten Strafverteidiger an Ihrer Seite, der die jeweils optimale Verteidigungsstrategie erarbeitet und hochengagiert umsetzt.

RA Heindl setzt seine Expertise und langjährige Erfahrung im Drogenstrafrecht mit dem primären Ziel ein, eine Verurteilung seines Mandanten zu verhindern – dann drohen meist auch keine strafrechtlichen Nebenfolgen. Sollten die individuellen Rahmenbedingungen eines BtM-Delikts einen Freispruch ausschließen, strebt Rechtsanwalt Heindl in seiner Verteidigungsstrategie ein mildes Urteil an, was sich letztlich auch positiv auf die Nebenfolgen auswirkt (je niedriger das Strafmaß, desto geringer die Nebenfolgen). Auch über ein Verfahren hinaus geht RA Heindl mit allen rechtlichen Mitteln direkt gegen einen Verwaltungsentscheid vor, wie beispielsweise der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis.

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