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Therapie statt Strafe

Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Therapie ersetzt werden. Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung zurückgestellt werden, wenn die strafrechtlich relevante Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. Für den Angeklagten bedeutet diese besondere Regelung zweierlei: Er muss nicht in Haft, und er kann seine Drogenabhängigkeit in einer professionellen Therapie überwinden.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Zurückstellung der Strafe laut § 35 BtMG erfüllt sein?

  • Es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor. (»Therapie statt Strafe« kann nicht im Urteil ausgesprochen werden; die Zurückstellung ist erst im Vollstreckungsverfahren möglich).
  • Die zu verbüßende Rest-Freiheitsstrafe liegt bei nicht mehr als zwei Jahren.
  • Zwischen den begangenen Straftaten und der BtM-Abhängigkeit des Angeklagten besteht ein kausaler Zusammenhang. Die Straftatbestände können sich entweder aus dem Drogenstrafrecht (z. B. Handel, Einfuhr von BtM) oder aus dem allgemeinen Strafrecht (z. B. Einbrüche im Rahmen von Beschaffungskriminalität) ergeben.
  • Die Therapie muss für die Rehabilitation des Betroffenen geeignet sein; sie muss in einer offiziell anerkannten Einrichtung zur Suchtentwöhnung stattfinden – ambulant oder stationär.
  • Der Therapiebeginn muss sichergestellt sein. Ein geeigneter Therapieplatz muss entweder bereits bestehen oder die Therapie nachweislich in Kürze begonnen werden.
  • Es muss eine Kostenzusage des Kostenträgers vorliegen.
  • Das Gericht des ersten Rechtszuges muss der Zurückstellung der Strafvollstreckung zugestimmt haben.

Wie setzt sich RA Tom Heindl für die Zurückstellung der Strafvollstreckung ein?

Eins vorweg: Als erfahrener und erstklassiger Strafverteidiger im Drogenstrafrecht strebt Rechtsanwalt Tom Heindl vorrangig immer die Abwendung eines Strafverfahrens an. Der Antrag »Therapie statt Strafe« kann auch schon vor Erhebung einer öffentlichen Klage gestellt werden. RA Heindl setzt alles daran, mit einem solchen Antrag erfolgreich zu sein. Zudem klärt er frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft, ob eine vorläufige Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.

Sollte sich eine Anklage nicht vermeiden lassen und ein Verfahren eröffnet werden, ist das nächste Verteidigungsziel von Rechtsanwalt Tom Heindl die Strafaussetzung zur Bewährung. Da es für diesen Verfahrensausgang keine hundertprozentige Garantie gibt, lässt Strafverteidiger Tom Heindl alle Feststellungen, die für das Thema »Therapie statt Strafe« relevant sind, von Anfang an in das Hauptverfahren einfließen – so sorgt er dafür, dass in den Urteilsgründen explizit erwähnt wird, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. Dieser im Urteil fixierte Hinweis erleichtert die potenzielle Durchsetzung der Strafzurückstellung im Vollstreckungsverfahren.

Mitunter muss Rechtsanwalt Tom Heindl vor Gericht großes taktisches Geschick zeigen und aufwendige Überzeugungsarbeit leisten, um den unmittelbareren Zusammenhang zwischen Straftat und existierender BtM-Abhängigkeit seines Mandanten nachzuweisen. In diesen Fällen greift Rechtsanwalt Heindl sowohl auf seine fundierten Kenntnisse im Betäubungsmittelstrafrecht zurück als auch auf seine vielfältigen Verhandlungserfahrungen im Drogenstrafrecht. Unterstützt wird RA Heindl dabei durch das hochqualifizierte, auf das BtMG spezialisierte Anwaltsteam seiner renommierten Strafrechtskanzlei in München.

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