Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung
Wenn Sie von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten haben, sollten Sie richtig reagieren. Sie werden in der Ladung aufgefordert, an einem bestimmten Termin zu erscheinen und zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Das bedeutet, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde.
Unüberlegtes Handeln kann negative Folgen für Sie haben. Beachten Sie deshalb unbedingt folgende Grundsätze:
- Schalten Sie in jedem Fall sofort einen auf das Drogenstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger ein. Wir sind unter unserer Notfallnummer jederzeit erreichbar, rund um die Uhr.
- Stammt die Vorladung von der Polizei, sind Sie nicht verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen. Es besteht auch keine Pflicht, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Nehmen Sie trotzdem unbedingt Kontakt zu uns auf, wir kümmern uns um alles Weitere.
- Kommt die Ladung von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft, sind Sie verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen. Andernfalls kann Ihr Erscheinen durch eine Festnahme erzwungen werden.
Lassen Sie sich unter keinen Umständen auf eine Aussage bei der Polizei ein – auch dann nicht, wenn Ihnen die Beamten Strafmilderung anbieten oder andere Versprechungen machen. Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und was die Ermittlungsbehörden alles gegen Sie in der Hand haben. Die Vernehmung bei der Polizei birgt das hohe Risiko, dass Sie sich selbst belasten und damit wichtige Chancen für eine erfolgreiche Strafverteidigung verspielen. Die Vernehmungsmethoden der – hervorragend geschulten – Beamten können Sie nicht immer durchschauen, Sie tappen eventuell in eine Falle. Eine Aussage bringt Ihnen keinerlei Vorteile, kann aber erhebliche Nachteile mit sich bringen. Nehmen Sie Ihr Recht zu schweigen wahr – es wird niemals gegen Sie gewertet. Und: Eine Strafmilderung ist auch noch später, nach Akteneinsicht, möglich.
Auch bei einer Vernehmung, zu der die Staatsanwaltschaft geladen hat, haben Sie als Beschuldigter ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Schweigen Sie vollständig zum Tatvorwurf, machen Sie lediglich Angaben zu Ihren Personalien (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift). Bedenken Sie: Alles, was Sie sagen, steht in Ihrer Ermittlungsakte und kann im Nachhinein so gut wie nie revidiert werden.
Überlassen Sie die Entkräftung des bestehenden Vorwurfs unbedingt einem versierten Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht. Er kann die Ermittlungsakte einsehen und Sie auf dieser Grundlage fachkundig dazu beraten, welche Optionen bezüglich Ihrer Verteidigung bestehen und welche Entscheidung in Ihrem Fall die beste für Sie ist. Je früher Sie uns mandatieren, desto besser: So haben wir als Ihr Strafverteidiger den größten Handlungsspielraum für Ihre optimale Verteidigung. Unser oberstes Ziel ist es, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sie zu erreichen.
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Machen Sie auf gar keinen Fall Angaben ausser zu Ihren Personalien. Berufen Sie sich auf das Recht eines Anwaltes.
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