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Model - Drogenstrafrecht und Betäubungsmittel- Strafrecht für München und Bayern
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DROGENSTRAFRECHT UND BETÄUBUNGSMITTEL-
STRAFRECHT FÜR MÜNCHEN UND BAYERN

Ihr Recht in besten Händen – Wir sind an Ihrer Seite

Rechtsanwalt Tom Heindl ist Fachanwalt für Strafrecht und ausgewiesener Experte im Drogenstrafrecht. Bei jeglichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vertritt er seine Mandanten hochkompetent und mit größtem Engagement – in München, ganz Bayern und bundesweit.

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein sehr komplexes Spezialgebiet, das ebenso umfangreiches wie detailliertes Fachwissen erfordert. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei im Herzen Münchens verfügen über brillante Sachkenntnisse sowie langjährige Erfahrungen in der Strafverteidigung bei Betäubungsmittelstrafsachen.

Anwälte - Drogenstrafrecht und Betäubungsmittel- Strafrecht für München und Bayern
Unsere Spezialisten für Drogenstrafrecht

Vertrauen Sie unseren Spezialisten für Drogenstrafrecht von Anfang an, denn sicher ist:
Wir finden in jedem Fall die beste Strategie für Ihre Verteidigung.

FESTNAHME
BtMG VERSTOSS
HAUSDURCHSUCHUNG
VERKEHRSKONTROLLE

Bleiben Sie ruhig !
Wir helfen Ihnen sofort !

Ihre Spezialisten für Drogenstrafrecht.
DER MANDANTEN-NOTRUF

Im Falle einer Festnahme, Hausdurchsuchung, oder
sonstigen Restriktionen HELFEN WIR SOFORT.

Machen Sie auf gar keinen Fall Angaben ausser zu Ihren Personalien. Berufen Sie sich auf das Recht eines Anwaltes.

Wir sind im Notfall 365 Tage / 24 Stunden
für Sie zu erreichen!

TEL. 0170 525 1111
Telefon - Drogenstrafrecht und Betäubungsmittel- Strafrecht für München und Bayern

Mengenbezogene Grenzwerte von Betäubungsmitteln

Egal, um welche Droge es geht – die aufgefundene Menge ist strafrechtlich entscheidend.

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen drei Mengenbegriffen/Kategorien:

Geringe Menge

Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert, daher bestehen auch keine festgeschriebenen Grenzwerte. Man spricht hier auch von (Kleinst-) Mengen für den sogenannten Eigenkonsum. Doch Achtung: Grundsätzlich ist auch der Besitz einer geringen BtM-Menge strafbar. Mit der richtigen Strategie können unsere Rechtsanwälte für Drogenstrafrecht dennoch sehr häufig eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bewirken.

Normale Menge

Unter einer normalen Menge ist der Bereich zwischen der »geringen Menge« und der «nicht geringen Menge« zu verstehen. Für Besitz, unerlaubtes Anbauen, Herstellung und Handel liegt der Strafrahmen zwischen Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Einzelfall sind für das Strafmaß und den Verteidungsansatz relevant: Art und Menge der Droge, Vorstrafen und persönliches Verhalten. Bei gewerbsmäßigem Handel liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe.

Nicht Geringe Menge

Wann eine »nicht geringe Menge« vorliegt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Für zahlreiche Betäubungsmittel hat der BGH die Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge bestimmt. Besitz, Anbau, Herstellung und Handeltreiben werden jeweils mit Freiheitsstrafen zwischen mindestens einem Jahr und bis zu 15 Jahren geahndet. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Mindestwerte für »nicht geringe Mengen« (Wirkstoffgehalt)

  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6 mg Wirkstoff
  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Ecstasy (MDA, MDMA, MDE): 30 g Base
  • *Cannabisprodukte: 7,5g Tetrahydrochlorid
  • Chrystal Meth (Methamphetamin): 5 g Methamphetaminbase
Richter Hammer - Drogenstrafrecht und Betäubungsmittel- Strafrecht für München und Bayern