DROGENSTRAFRECHT UND BETÄUBUNGSMITTEL-
STRAFRECHT FÜR MÜNCHEN UND BAYERN
Ihr Recht in besten Händen – Wir sind an Ihrer Seite
Rechtsanwalt Tom Heindl ist Fachanwalt für Strafrecht und ausgewiesener Experte im Drogenstrafrecht. Bei jeglichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vertritt er seine Mandanten hochkompetent und mit größtem Engagement – in München, ganz Bayern und bundesweit.
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein sehr komplexes Spezialgebiet, das ebenso umfangreiches wie detailliertes Fachwissen erfordert. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei im Herzen Münchens verfügen über brillante Sachkenntnisse sowie langjährige Erfahrungen in der Strafverteidigung bei Betäubungsmittelstrafsachen.
Unsere Spezialisten für Drogenstrafrecht
Vertrauen Sie unseren Spezialisten für Drogenstrafrecht von Anfang an, denn sicher ist:
Wir finden in jedem Fall die beste Strategie für Ihre Verteidigung.
Was ist strafbar nach dem BtMG ?
Strafbar nach dem BtMG ist unter anderem …
- Unerlaubter Erwerb und Besitz von BtM
- Anbau und Herstellung von BtM
- Einfuhr und Ausfuhr von BtM
- Handeltreiben mit BtM
- Inverkehrbringen von BtM
FESTNAHME
BtMG VERSTOSS
HAUSDURCHSUCHUNG
VERKEHRSKONTROLLE
Bleiben Sie ruhig !
Wir helfen Ihnen sofort !
Ihre Spezialisten für Drogenstrafrecht.
Im Falle einer Festnahme, Hausdurchsuchung, oder
sonstigen Restriktionen HELFEN WIR SOFORT.
Machen Sie auf gar keinen Fall Angaben ausser zu Ihren Personalien. Berufen Sie sich auf das Recht eines Anwaltes.
Wir sind im Notfall 365 Tage / 24 Stunden
für Sie zu erreichen!
Mengenbezogene Grenzwerte von Betäubungsmitteln
Egal, um welche Droge es geht – die aufgefundene Menge ist strafrechtlich entscheidend.
Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen drei Mengenbegriffen/Kategorien:
Geringe Menge
Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert, daher bestehen auch keine festgeschriebenen Grenzwerte. Man spricht hier auch von (Kleinst-) Mengen für den sogenannten Eigenkonsum. Doch Achtung: Grundsätzlich ist auch der Besitz einer geringen BtM-Menge strafbar. Mit der richtigen Strategie können unsere Rechtsanwälte für Drogenstrafrecht dennoch sehr häufig eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bewirken.
Normale Menge
Unter einer normalen Menge ist der Bereich zwischen der »geringen Menge« und der «nicht geringen Menge« zu verstehen. Für Besitz, unerlaubtes Anbauen, Herstellung und Handel liegt der Strafrahmen zwischen Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Einzelfall sind für das Strafmaß und den Verteidungsansatz relevant: Art und Menge der Droge, Vorstrafen und persönliches Verhalten. Bei gewerbsmäßigem Handel liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe.
Nicht Geringe Menge
Wann eine »nicht geringe Menge« vorliegt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Für zahlreiche Betäubungsmittel hat der BGH die Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge bestimmt. Besitz, Anbau, Herstellung und Handeltreiben werden jeweils mit Freiheitsstrafen zwischen mindestens einem Jahr und bis zu 15 Jahren geahndet. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Mindestwerte für »nicht geringe Mengen« (Wirkstoffgehalt)
- Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
- LSD: 6 mg Wirkstoff
- Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
- Ecstasy (MDA, MDMA, MDE): 30 g Base
- *Cannabisprodukte: 7,5g Tetrahydrochlorid
- Chrystal Meth (Methamphetamin): 5 g Methamphetaminbase