Polizei-Knigge

So verhalten Sie sich richtig
Ihre Spezialisten für Drogenstrafrecht.

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Polizei-Knigge

In vielen Fällen können Sie eine Konfrontation mit der Polizei nicht planen – das bedeutet: Sie sind der jeweiligen Situation spontan ausgesetzt. Das birgt ein hohes Risiko, sich unbedacht zum eigenen Nachteil zu verhalten. Mit unüberlegten Äußerungen, freiwilligen Zustimmungen zu bestimmten Tests oder sorglosen Einlassungen auf Ermittlungsmaßnahmen können Sie wichtige Optionen und Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung bei Betäubungsmittelstrafsachen zunichte machen.

Wir möchten Sie davor schützen, gegenüber der Polizei leichtfertig zu agieren und sich ungewollt selbst zu belasten. Solange Sie keine von einem Spezialisten für Drogenstrafrecht erarbeitete Verteidigungsstrategie haben, sollten Sie grundlegende Verhaltensregeln gegenüber der Polizei beachten und Ihre Rechte und Pflichten kennen.

Wie verhalte ich mich grundsätzlich gegenüber der Polizei ?

  • Schweigen Sie zur Sache! Berufen Sie sich auf Ihr Aussageverweigerungsrecht. Ihr Schweigen wird niemals gegen Sie gewertet.
  • Kontaktieren Sie uns schnellstmöglich. Rechtsanwalt Tom Heindl ist jeden Tag rund um die Uhr telefonisch für Sie erreichbar.
  • Bleiben Sie ruhig und freundlich, behalten Sie die Nerven.
  • Äußern Sie sich keinesfalls zu Ihrem Drogenkonsum, auch dann nicht, wenn er Jahre zurückliegt.
  • Lehnen Sie jegliche Art eines Drogenschnelltests ab.
  • Vermeiden Sie aggressives Verhalten. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand.
  • Lassen Sie sich auf keine »Parallelgespräche« mit der Polizei ein. Jede Ihrer Aussagen kann protokolliert und gegen Sie verwendet werden.
  • Widersprechen Sie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen.
  • Unterschreiben Sie nichts.
  • Tun Sie nur das, was Sie tun müssen:

Was muss ich angeben? Was muss ich zulassen ? Was darf ich ? Welche Rechte habe ich ?

  • Es ist in Ihrem Interesse, Ihre Personalien zur Identifizierung anzugeben (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, aktuelle Meldeadresse).
  • Sie müssen nur passiv dulden. Sie haben keine Pflicht zur Mitwirkung.
  • Sie müssen in keine Maßnahme freiwillig einwilligen.
  • Sie haben das Recht, zur Sache zu schweigen.
  • Sie haben das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren.
  • Sie haben das Recht, einen Drogenschnelltest abzulehnen.

Was darf die Polizei ? / Was darf die Polizei nicht ?

  • Die Polizei ist berechtigt, Ihre Identität festzustellen.
  • Der Umfang der polizeilichen Befugnisse ist davon abhängig, ob die Beamten auf Grundlage einer richterlichen Anordnung handeln oder nicht.
  • Bei begründetem Verdacht auf eine Straftat (Gefahr im Verzug) ist die Polizei auch ohne richterlichen Beschluss zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen befugt. Allerdings muss »Gefahr im Verzug« mit Tatsachen begründet werden, die sich auf den jeweiligen Einzelfall beziehen. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder fallunabhängige, erfahrungsbedingte Vermutungen sind hier als Begründung unzureichend.
  • Die Polizei muss Ihnen einen Anruf bei einem Rechtsanwalt gewähren.
  • Die Polizei darf Sie nicht zu einem Drogenschnelltest zwingen.
  • Die Polizei darf Sie nicht zwingen, Schriftstücke vor Ort zu unterschreiben.
  • Die Polizei darf Sie nicht zwingen, eine Stimm- oder Schreibprobe abzugeben.

 

Weitere Tipps zum sinnvollen Verhalten und Befugnisse der Polizei

Weitere Tipps zu sinnvollem Verhalten in spezifischen Situationen sowie Hinweise zu den jeweiligen Befugnissen der Polizei finden Sie unter folgenden Themengebieten:

WICHTIGER HINWEIS !

Die genannten Empfehlungen und Hinweise können eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen! Wenden Sie sich in jedem Falle umgehend an Rechtsanwalt Tom Heindl, wenn Sie im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten mit der Polizei konfrontiert sind. Er berät Sie kompetent und ausführlich und leitet alle erforderlichen Schritte ein, um Ihre Interessen engagiert und konsequent zu vertreten.

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Bleiben Sie ruhig !
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Machen Sie auf gar keinen Fall Angaben ausser zu Ihren Personalien. Berufen Sie sich auf das Recht eines Anwaltes.

Wir sind im Notfall 365 Tage / 24 Stunden
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